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Zuletzt geändert am 13.11.2013
Die BG Holz und Metall (52) - ... und ihre Innenrevision (Teil 2)
Die Innenrevision, die Rechtslage und die Beschuldigungen
Wenn es aber darum geht Beschuldigungen zu formulieren, dann geht die Innenrevision in ihrem Bericht schon im nächsten Absatz (S. 5) wieder voll zur Sache:
"Das System unzulässiger Bereicherung über den Erwerb von Broschüren stützte sich unter anderem auf folgende rechtswidrigen Handlungen:
Eine beeindruckende Liste möchte man im ersten Augenblick sagen. Aber bei genauerem Hinsehen fällt einiges auf:
Zunächst ist festzustellen, dass sich die heute bei der Generalstaatsanwaltschaft arbeitende Oberstaatsanwältin mit all den oben stehenden Vorwürfen ausführlich befasst hatte und keinen hinreichenden Anfangsverdacht für strafbare Handlungen entdecken konnte.
Zentral ist außerdem, dass sich die Innenrevision mit Fragen befasst, die nie und nimmer in ihren Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich fallen. Die Entscheidung ob und welche Informationsmaterialien beschafft werden ist laut SGB VII alleinige Sache der Selbstverwaltung. Gleichermaßen ist es alleinige Sache der Selbstverwaltung für wen Materialien erstellt und an wen sie verteilt werden. Und es ist auch die alleinige Entscheidung und Verantwortung der Selbstverwaltung ob einzelne Materialien für aktuell verwendbar oder eben für nicht mehr verwendbar gehalten werden, weil sie möglichweise inhaltlich oder methodisch oder aus anderen Gründen überholt sind.
Trocha, seines Zeichens Jurist und Leiter der Innenrevision sowie die anderen Mitglieder der Innenrevision begeben sich damit auf ein Gebiet, das sie nicht nur nichts angeht, man könnte und muss ihre Aktivitäten wohl so verstehen, dass sie nachträglich versuchen die frühere Selbstverwaltung der MMBG und der HüWaBG in ihren Entscheidungen zu behindern und zu kriminalisieren. In dem Zusammenhang sei auf § 40 Abs. 2 SGB IV verwiesen.
Nur zur Erinnerung hier noch einmal das Zitat aus dem Kommentar zum SGB VII von Lauterbach, Watermann und Breuer zu 2. Grundsätze der Prävention, Randnotiz 16 (vgl. Die BG Holz und Metall (47) - Die Vertreterversammlung, eine Farce ... Zum Zweiten, die Geschäftsleitung!):
"Die Vorschrift stellt klar, dass die UV-Träger ohne jede Einschränkung berechtigt und verpflichtet sind, alle nur denkbaren geeigneten Mittel für die Prävention einzusetzen, also alle technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten auszuschöpfen (...). Zu den geeigneten Mitteln zählen seit jeher (...) alle Mittel der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit wie Broschüren, Plakate, Filme, Fernsehsendungen, DVD (...) und nicht zuletzt Belohnungen an Versicherte für vorbildliches Verhalten und gute Präventionsarbeit."
Woher sollen aber Trocha und Heck bei ihren eingeschränkten Rechtskenntnissen diese Rechtslage kennen?
Und man könnte vermuten, damit soll die aktuelle Selbstverwaltung eingeschüchtert und bei ihren Entscheidungen über Präventionsmaßnahmen "vorsorglich bedroht" werden. Natürlich sind Trocha und Co nicht mit den gesetzlichen Regeln im Bereich der Prävention vertraut. Es wurde ja - siehe Teil 1 - schon vom Vorstand festgestellt, dass die Juristen aus der Verwaltung keine Ahnung haben. Gleichwohl sollten sie sich einmal die rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers im SGB ansehen, die die Rechte und die Aufgaben der Selbstverwaltung bei der Prävention regeln. Es könnte nicht schaden und sie könnten Überraschungen erleben.
Einige exemplarische Fragen an die Innenrevision
Dann drängt sich eine weitere Frage auf: Sind diese Untersuchungen auch in Bezug auf das Bestellwesen der ehemaligen BG Metall Nord-Süd angestellt worden? Durfte dort nicht "ermittelt" werden? War dort zu viel zu verbergen? Hatte das BVA in seinem Schreiben vom November 2012, AZ I3-208/12 auf Seite 1 nicht auch die Untersuchung der Bestellung von Broschüren durch die BGHM und nicht nur ihrer Vorgänger BGen - und zwar aller Vorgänger-BGen - gefordert?
Auch wenn das BVA hierfür gar nicht zuständig war so muss doch festgestellt werden, dass sich der Revisionsbericht nur an einen Teil der Aufforderung hält. Die vom BVA erwartete vorbehaltlose und vollständige Aufklärung des Sachverhalts und die Geltendmachung aller der BGHM zustehenden Ansprüche hat der Revisionsbericht somit in Bezug auf die BG Metall Nord-Süd und die Holz-BG rechtswidrig nicht vorgenommen.
Die Innenrevision anstelle der Staatsanwaltschaft?
Dass es Trocha und Co mit der Auffassung, sie müssten die Staatsanwaltschaft unterstützen, ernst meinten, zeigt die Auflistung der Untersuchungsmaßnahmen (vgl. S. 12 ff des Berichtes der Innenrevision):
Wobei noch eine kurze Anmerkung zu diesen Befragungen gemacht werden muss. Nach dem Bericht der Innenrevision wurden insgesamt 14 Personen befragt. Dem Vernehmen nach fanden diese teilweise wohl unter dem Beisein der Rechtsanwältin statt, die für die BGHM die Strafanzeige gefertigt und eingereicht hatte und die bis vor einigen Jahren noch selbst bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf als Staatsanwältin tätig war.
Ob eine solche Anwesenheit von externen Personen dem Dienstrecht entspricht, darüber sollte der GPR einmal nachdenken. Wo war denn seine Unterstützung für die Beschuldigten, die doch alle seine Mitbestimmung beantragt hatten? Und wo war denn das Votum der sonst so rührigen Gleichstellungsbeauftragten, die möglicherweise immer noch an ihrer eigenen Beförderung bei Schmitz buhlt, wenn sie sie nicht schon für ihr "Stillhalten" erhalten hat.
Vielleicht ist bei der einen oder anderen "befragten" Person der Eindruck entstanden, es handle sich dabei nicht um eine Befragung, sondern um eine Vernehmung. Könnte es nicht sein, dass Einzelnen selbst "Verfehlungen" unterstellt wurden? Nachzudenken wäre dann darüber, welchen Wert derartige "Aussagen" aus den Befragungen haben, wenn - wie man auch hören konnte - die Befragten, ob nun nur subjektiv empfunden oder gar objektiv erlebt, etwas "nachdrücklich" zu Aussagen gebracht wurden. Man darf darauf gespannt sein, wie sich diese Aussagen - auf die sich die Innenrevision bezieht - bei einem Gerichtsverfahren anhören mögen. Nur hypothetisch: wie mag sich eine Drohung eines möglichen Arbeitsplatzverlustes gegen eine Drohung einer eidlichen oder nichteidlichen Falschaussage inhaltlich auf die Aussagen auswirken?
Wäre hier nicht wieder einmal eine Gelegenheit für den GPR und die Gleichstellungsbeauftragte sich ihrer Funktion und Rolle bewusst zu werden und sich mit diesen Vorgängen auseinanderzusetzen?
Fortsetzung Seite 2
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