Hauptmenü
Neues > 2017
Zuletzt geändert am 10.06.2017
Die BG Holz und Metall (101) - Bloß keine qualifizierte Prävention!
Wieder einmal macht Dr. Platz was er will!
Forum-BG hat in früheren Beiträgen schon über eine ganz Reihe von Beispielen berichtet, wie Dr. Platz sehr systematisch die Präventionsleistungen der BGHM für die Betriebe und für die versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurückfährt. Es sei nur ganz kurz daran erinnert:
Und begleitend dazu wird in der Präventionsabteilung auch noch eine Personalpolitik betrieben, die sich nicht an Fachwissen und Kompetenz, sondern an Wohlverhalten und persönlicher Nützlichkeit für Dr. Platz orientiert. Erinnert sei hier etwa an die Ernennung von Roland Trocha zum Hauptabteilungsleiter im Bereich Prävention!
Eine neue Attacke!
Es wurde die Stelle einer neuen Leiterin bzw. eines neuen Leiters für den neuen Präventionsbezirkes Süd (München/Stuttgart) ausgeschrieben. Bis 31.05.2017 konnten Bewerbungen hierfür eingereicht werden. Nun, mag man denken, was kann dabei schon passieren! Schön, wenn ein neuer Präventionsbezirk eingerichtet wird, damit rückt die Prävention noch näher an die Betriebe, was ja nur nützlich sein kann!
Wer so denkt, der liegt bei Dr. Platz völlig falsch, leider scheint der Vorstand, wie zu vernehmen ist, allerdings so zu denken. Die meisten Mitarbeiter der BGHM kennen Dr. Platz ja zur Genüge, nur der Vorstand scheint ihn immer noch nicht zu kennen.
Ausgeschrieben wurde die Stelle von Dr. Platz wieder einmal ganz trickreich auf "höheren Dienst" und nicht auf "höheren technischen Dienst". Das klingt für die unbedarfte Seele nicht dramatisch verschieden, macht allerdings einen dramatischen Unterschied. Eine Stelle für den "höheren Dienst" erfordert Qualifikationen für den Verwaltungsbetrieb. Eine Stelle des "höheren technischen Dienstes" erfordert dagegen technische Qualifikationen - und hier liegt der Hund begraben.
Mit dieser Ausschreibung wurde die Bewerbung also für Personen ausgeschrieben, die, wie etwa Roland Trocha, keine Ahnung von Technik und schon gar nicht von technischen und organisatorischen Präventionsmaßnahmen haben. Dr. Platz bevorzugt wohl Menschen, bei denen man froh sein muss, wenn sie Technik überhaupt richtig schreiben können.
Es wurde also für den Präventionsbezirk Süd eine Ausschreibung vorgenommen, die die Bewerbung für Personen eröffnet, die es dann Dr. Platz ermöglicht, wieder einmal Personen zu "platzieren", die ihm gefällig und willfährig sind, also für Personen, die Dr. Platz gerne zu Diensten sind und ihm auch künftig noch gerne zu Diensten sein werden.
Was ist nun mit der Stelle einer neuen Leiterin bzw. eines neuen Leiters für den neuen Präventionsbezirkes Süd?
Wie zu hören war, hat sich auf diese Stelle jemand beworben, der nun hohe Chancen hat, diese Stelle auch zu erhalten, aber eben keine Aufsichtsperson, sondern ein gelernter Sozialversicherungsfachangestellter: Herr Scharrer. Er arbeitet bislang in der Stabsstelle Organisation Prävention, die sogenannte STORP (Stabstelle Organisation Prävention). Das ist die Stelle, die mittlerweile mit Roland Trocha in der Prävention das Sagen hat. Und wer ist der Leiter: Herr Bachor, auch Sozialversicherungsfachangestellter und gleichermaßen wohlbekannt für seine Nähe zu Dr. Platz.
Fachwissen zu Präventionsfragen hält Dr. Platz wohl nicht mehr für nötig und vor allem nicht für gefragt.
Könnte es etwa so sein: Fachkompetenzen sind nach Ansicht von Dr. Platz bei der BGHM schon lange überflüssig, hat er ja schließlich auch nicht?
Allgemein ging man bisher davon aus, dass eine verdiente Aufsichtsperson oder einer der bisherigen PD-Leiter für diese Stelle in Frage kommen. Am 13.06.2017 finden nun die Vorstellungsgespräche der Geladenen statt. Wer sie führt ist unbekannt.
Jetzt wird im Vorfeld aber bekannt, dass anscheinend das Ergebnis dieser Vorstellungsrunde schon fest steht.
Wahrscheinlich sieht das Personalkonzept dann wieder so aus, dass eine Aufsichtsperson die Vertretung des Leiters übernehmen muss, um die Fachfragen zu beantworten. So ganz geht es ja dann doch nicht ohne Fachwissen!
Herr Scharrer war in den letzten Jahren mit VITA Application befasst. Wir erinnern uns: daher stammt auch das Tablett-PC-gestützte Arbeitskonzept für Aufsichtspersonen, über das Forum-BG bereits berichtet hat (vgl. Die BG Holz und Metall (99) - (K)ein Aprilscherz! und Die BG Holz und Metall (99) - (Nachtrag)).
Übrigens ein kleiner Scherz am Rande:
Wie schrieb Dr. Platz so schön:
"Vita.MOBILE ist ein fundamentaler Meilenstein in der modernen Softwarearchitektur unserer BG und hat bereits bei den übrigen Trägern der gesetzlichen UV große Beachtung gefunden."
(vgl. Die BG Holz und Metall (99) - (Nachtrag))
Da hat Dr. Platz das Vita-Produkt wohl etwas überschätzt, denn es wurde z.B. von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) abgelehnt und nicht gekauft!
Wie kommt es eigentlich zu so einer Ausschreibung?
Geht es denn so einfach, dass Dr. Platz mal eben eine Stelle "etwas anders" ausschreibt?
Geht es so einfach, dass Dr. Platz dann die ihm genehmen Menschen auf ihm wichtig erscheinenden Posten platziert?
Eigentlich nicht! Schließlich gibt es da etwas und das nennt sich
Richtlinien zur Führung der Verwaltungsgeschäfte durch die Geschäftsführung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Diese sind in der aktuellen Fassung schon gültig seit dem 1.Januar 2011, denn diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Vorstandes der Berufsgenossenschaft Holz und Metall am 11. Januar 2011 in Kassel beschlossen.
… und was steht denn nun in diesen Richtlinien?
Der Vorstand scheint sie mehrheitlich nicht zu kennen und bei den Versichertenvertretern scheinen sie gänzlich unbekannt. Wäre sicherlich nicht schlecht, wenn sich die Selbstverwalter einmal die, von ihnen beschlossenen, Richtlinien durchlesen und vergegenwärtigen würden. Da wird doch tatsächlich u.a. festgelegt, dass die Geschäftsführung
Wer hätte geglaubt, dass diese Selbstverwaltung solch qualifizierte, sinnvolle und zielgerichtete Richtlinien beschließen würde. Sie hat es getan, ist aber danach anscheinend in eine geistige Umnachtung gefallen und hat Dr. Platz ungehindert machen lassen.
Dass Wilfried Ehrlich solch klare und anspruchsvolle Richtlinien für wenig gut und sinnvoll hält, das überrascht nicht, sie dürften ihn inhaltlich einfach überfordern. Aber, dass die Versichertenvertreter diese Richtlinien nicht nutzen, ihren Einfluss auf die Aktivitäten der BGHM für die versicherten Kolleginnen und Kollegen sicherzustellen, das bleibt ein Geheimnis von Fritsche, Bock, von der Weide, Bartsch und wie sie immer heißen. Diese Richtlinien nicht zu beachten, aber gleichzeitig ihre Tätigkeit bei der BGHM innerhalb der IG Metall zu rühmen, das ist nicht nur dumm, es ist sträflich und hat mit gewerkschaftlicher Arbeit nur noch phrasologisch zu tun.
Soweit die "vergessenen" Richtlinien, die Dr. Platz nicht interessieren!
Dr. Platz und Co interessieren diese Richtlinien anscheinend nicht die Bohne und der Vorstand, der diese Richtlinien beschlossen hat, scheint sich daran, wie schon gesagt, nicht mehr zu erinnern, sonst könnten Dr. Platz und Co nicht so lässig gegen diese geltenden Richtlinien verstoßen und die Präventionsarbeit der BG systematisch in den Graben fahren, zu Lasten der Mitgliedsbetriebe, zu Lasten der versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zu Lasten der Beschäftigten der BGHM im Bereich Prävention gleichermaßen.
Vielleicht könnte den Versichertenvertretern in der Selbstverwaltung ein Blick in diese, von ihnen beschlossenen, Richtlinien helfen und sie zur Besinnung bringen. Vielleicht würden sie dann feststellen, dass nicht Dr. Platz und Co, sondern sie die Vorgaben zu machen haben und wenn Dr. Platz gegen die beschlossenen Richtlinien verstößt, dann müssen sie es ihm sagen und sie müssen ihn zwingen, vorgabengerechte Leistungen zu erbringen.
Zugegeben, das setzt Versichertenvertreter voraus, die nicht nur lesen können und die überdies auch noch verstehen, was sie gelesen haben, nein, sie müssen auch noch bereit und in der Lage sein, sich dafür einzusetzen, dass ihre Beschlüsse beachtet und umgesetzt werden. So etwas ist für diese sehr besondere Truppe von Versichertenvertretern bei der BGHM, für Sönke Bock, für Eva von der Weide, für Rainer Bartsch und vor allem für Heinz Fritsche und Co anscheinend nicht möglich:
Gewerkschafter sollten solches eigentlich gelernt haben und können. Es könnte natürlich auch die zuständige Abteilung in der Vorstandsverwaltung der IG Metall, insbesondere das verantwortliche Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der IG Metall, helfen. Allerdings hat sich Heinz Fritsche, abgestellt von der Abteilung, bislang weder besonders aktiv, noch besonders kompetent und sachkundig hervorgetan. Er scheint eher auf die unterstützende Hilfe von Dr. Platz zu bauen.
Hinzukommt, dass sich das Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der IG Metall, Dr. habil. Hans-Jürgen Urban gleichfalls als eher wenig interessiert an den Vorgängen bei der BGHM zeigt und gezeigt hat.
In der Zeit (vgl. Zeit vom 01.06.2017; Titel: Spiel mit dem Feuer) wurde sein Engagement so umschrieben:
"Urban ist seit bald zehn Jahren geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall, zuständig für Sozialpolitik und bekannt für Grundsatzreden zur Zukunft der Arbeit."
Allgemeinplätze zur "Guten Arbeit" sind schon viele vorgetragen worden. Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Arbeit in und mit den Unfallversicherungsträgern setzt aber praktische betriebliche Kenntnisse voraus, die dem Dr. habil. Urban halt leider fehlen.
Wäre es aber nicht doch an der Zeit sich einfach einmal für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen zu interessieren und sich dann vielleicht auch noch einzusetzen? Für die Kolleginnen und Kollegen, die diese Selbstverwaltung ja schließlich einmal gewählt haben?
... und jetzt?
Wie wäre es, wenn die Versichertenvertreter sich dieser, auch von ihnen mitbeschlossenen, Richtlinie erinnern, sie ernst nehmen und nachfragen, wie die Ausschreibung einer Leitungsstelle im Bereich der Prävention ohne die Forderung entsprechender technischer Kenntnisse überhaupt erfolgen konnte? Sollte nicht die Frage gestellt werden, wo sich Dr. Platz hierfür die Zustimmung geholt hat? Ja, wie er überhaupt auf diese krude Idee kommen konnte, ein Mensch ohne Qualifikationen im Kernbereich der Prävention könne einen Präventionsbezirk leiten? Wie glaubwürdig ist ein Leiter eines Präventionsbezirkes, wenn er eine präventionsspezifische Frage aus einem Mitgliedsbetrieb nicht versteht und noch viel weniger beantworten kann?
Aber, wie verkündeten Dr. Platz und Wilfried Ehrlich schon vor Jahren für die Besetzung von Führungspositionen in der BGHM: "auf Fachkenntnisse kommt es nicht an, Führungskompetenzen muss man haben." Hatten die beiden dabei etwa in den Spiegel geschaut? Diese Führungskompetenzen, von denen sie reden, sind natürlich so zu verstehen, dass man ausführt, was Dr. Platz vorher angeordnet hat. So muss es zu Fehlbesetzungen, wie in den Fällen Bachor und dem Pralinenfachmann Trocha, kommen.
Nicht zuletzt ist Dr. Platz selbst das lebende Beispiel einer solchen eklatanten Fehlbesetzung: Keine Ahnung von Prävention, bei der BGHM aber dafür verantwortlich! Keine Ahnung in Fragen Verkehrssicherheit und doch Mitglied des Vorstandes des Deutschen Verkehrssicherheitsrates!
Wovon versteht dieser Mensch überhaupt etwas? Von der Einleitung intriganter Strafverfahren durch Strafanzeigen und davon, die Selbstverwaltung zu veranlassen, Klagen gegen frühere Selbstverwalter und Bedienstete der MMBG sowie der HüWaBG zu erheben! Wilfried Ehrlich, Sönke Bock, Hans Müller und Konrad Steininger unterschreiben dann auch noch diese Vollmachten für solche Maßnahmen!
Die Selbstverwaltung der BGHM wäre gut beraten, Dr. Platz im September 2017 in die unverdiente Altersteilzeit (Passivphase!) zu schicken. Das BVA würde sicherlich alle Augen zudrücken. Dann würden wieder normale Verhältnisse in der BGHM einkehren und sach- und fachgerechte Besetzungen von Führungspositionen, insbesondere in der Prävention ermöglicht werden.
Eine kleine Hilfe durch Forum-BG:
Für die Vorstellungsgespräche am 13. Juni 2017, aber auch für die weitere Arbeit der noch amtierenden und zukünftigen Selbstverwaltung, zum Nachlesen:
(Die Unterstreichungen wurden durch Forum-BG vorgenommen, um einige Details besonders hervorzuheben)
Richtlinien zur Führung der Verwaltungsgeschäfte durch die Geschäftsführung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Gültig ab 1.Januar 2011
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft Holz und Metall erlässt gemäß § 35 SGB IV für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit sie der Geschäftsführung obliegen, folgende Richtlinien:
I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
§ 1 Zusammenarbeit mit den Selbstverwaltungsorganen
(1) Die Geschäftsführung und die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane arbeiten bei der Erfüllung der Aufgaben der Berufsgenossenschaft vertrauensvoll zusammen.
(2) Die Geschäftsführung unterrichtet die Selbstverwaltungsorgane rechtzeitig über Angelegenheiten, die nach Art und Umfang von besonderer Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für die Berichterstattung über die Maßnahmen der Arbeitssicherheit, die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen, die Angelegenheiten der Rehabilitation, das Leistungswesen, das Beitragsrecht und den Beitragseinzug, das Mitgliedschaftsrecht, das Haushaltswesen und die aktuelle Finanzlage, das Personalwesen, die Öffentlichkeitsarbeit sowie Organisationsfragen und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten. Die Geschäftsführung unterrichtet den Vorstand, wenn sich die beiden Mitglieder des Rentenausschusses über Grund- oder Höhe einer Leistung nicht einigen.
(3) Die Geschäftsführung legt den Selbstverwaltungsorganen und ihren Ausschüssen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vor, dass eine Beratung möglich ist und eine Entscheidung getroffen werden kann; gegebenenfalls sind Alternativen für die Entscheidung aufzuzeigen.
§ 2 Durchführung der Aufgaben
(1) Die Geschäftsführung führt die Aufgaben, die ihr nach Gesetz, Satzung oder sonstigem für die Berufsgenossenschaft maßgebenden Recht obliegen, unter Berücksichtigung der besonderen sozialpolitischen Zielsetzung der gesetzlichen Unfallversicherung durch. Sie hat dabei die gemeinsamen Interessen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Grundsatz des wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungshandelns zu beachten.
(2) Sie wirkt darauf hin, dass die Aufgaben der Berufsgenossenschaft unter Beachtung der Belange der Versicherten und der Mitglieder unbürokratisch und lebensnah erfüllt werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung, Beratung und Auskunft.
(3) Die aus der praktischen Tätigkeit bei der Anwendung von Gesetz oder sonstigem für den Versicherungsträger maßgebenden Recht gewonnenen Erfahrungen sind bei der Durchführung der berufsgenossenschaftlichen Aufgaben zu verwerten.
(4) Für einzelne Aufgaben kann der Vorstand besondere Richtlinien erlassen.
§ 3 Organisation der Aufgabenerledigung
(1) Die Geschäftsführung hat darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen personellen und technischen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Aufgaben der Berufsgenossenschaft umfassend zu erfüllen.
(2) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass die Organisation der Aufgabenstellung und dem Arbeitsanfall laufend angepasst wird.
(3) Bei allen Arbeitsvorgängen sollen die Möglichkeiten der Rationalisierung angemessen genutzt werden, ohne die persönliche Betreuung der Versicherten und der Mitglieder zu beeinträchtigen.
(4) Die Einhaltung der für die Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften über Geheimhaltung, Datensicherheit und Datenschutz ist zu gewährleisten.
II. VERWALTUNG
§ 4 Organisation und Geschäftsverteilung
Die Geschäftsführung stellt für die Organisation der Berufsgenossenschaft einen Organisationsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Im Rahmen des Organisationsplanes sorgt die Geschäftsführung für die Zuordnung der Arbeitsabläufe durch einen Geschäftsverteilungsplan.
§ 5 Leitung und Beaufsichtigung der Dienststelle
Die Geschäftsführung hat den Dienstbetrieb unter Beachtung der Gesetze zu leiten und zu beaufsichtigen.
§ 6 Personalwesen
(1) Die Geschäftsführung hat zur Sicherung der Aufgabenerledigung rechtzeitig den notwendigen Personalbedarf zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen zu treffen oder herbeizuführen. Sie hat insbesondere den Stellenplan auf den tatsächlichen Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls dem Vorstand entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Sie soll ferner eine vorausschauende Personalplanung betreiben.
(2) Die Geschäftsführung ist für alle Personalmaßnahmen zuständig, die nicht nach § 18 Nr. 5 der Satzung dem Vorstand vorbehalten sind.
(3) Für alle Maßnahmen auf dem Gebiet des Personalwesens einschließlich der weiteren fachlichen Bildung sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgebend.
(4) Die Geschäftsführung soll unter Beachtung des für die Berufsgenossenschaft maßgebenden Rechts und zur Erfüllung der berufsgenossenschaftlichen Aufgaben mit der Personalvertretung zum Wohle der Beschäftigten und zur Wahrung des Betriebsfriedens vertrauensvoll zusammenarbeiten.
III. GRUNDSÄTZE DES LEISTUNGSWESENS
§ 7 Leistungen
(1) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass den bei der Berufsgenossenschaft versicherten Personen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Leistungen (Dienst-, Sach- und Geldleistungen) nach Gesetz und sonstigen für die Berufsgenossenschaft maßgebenden Regelungen gewährt werden.
(2) Bei Ermessensleistungen wirkt die Geschäftsführung darauf hin, dass das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt wird und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden.
(3) Die Geschäftsführung hat darauf hinzuwirken, dass von Amts wegen zu gewährende Leistungen rechtzeitig festgestellt und erbracht, Anträge auf Leistungen in angemessener Zeit sowie unklare und unvollständige Anträge unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Versicherten bearbeitet werden.
IV. PRÄVENTION UND REHABILITATION
§ 8 Durchführung der Prävention
Im Rahmen der Aufgaben, die der Berufsgenossenschaft nach § 14 SGB VII obliegen, hat die Geschäftsführung darauf hinzuwirken, dass mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe gesorgt wird. Dabei soll auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgegangen werden.
§ 9 Unfallverhütungsvorschriften
Die Geschäftsführung unterrichtet die Selbstverwaltungsorgane und deren Ausschüsse über die Entwicklung auf den Gebieten der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizin. Sie wirkt darauf hin, dass die für die Berufsgenossenschaft erforderlichen Unfallverhütungsvorschriften nach Maßgabe der Grundsätze über die Bearbeitung von Unfallverhütungsvorschriften zu den vorgesehenen Terminen erlassen werden.
§ 10 Durchführung der Rehabilitation
Die Geschäftsführung wirkt darauf hin, dass die vom Gesetz geforderten Maßnahmen der Rehabilitation in zweckgerechter und zeitlich aufeinander abgestimmter Weise durchgeführt werden. Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit berufsgenossenschaftlichen Rehabilitationseinrichtungen, mit anderen Rehabilitationsträgern und mit sonstigen Stellen, die Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, sollen genutzt werden.
V. HAUSHALT UND VERMÖGEN
§ 11 Grundsätze der Mittelaufbringung
Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass - die für die Erhebung der Beiträge erforderlichen Umlagen vorbereitet sowie Vorschüsse und Beiträge rechtzeitig und vollständig erhoben werden, - die Grundsätze beachtet werden, die vom Vorstand für die Niederschlagung, die Stundung und den Erlass von Ansprüchen aufgestellt sind,
- die für die Aufstellung des Gefahrtarifs erforderlichen Feststellungen getroffen werden und der Vorstand über wesentliche Änderungen der dem Gefahrtarif zugrunde liegenden Tatsachen unterrichtet wird.
§ 12 Haushalt
(1) Die Geschäftsführung leitet dem Vorstand die für die Beratung des Haushaltsplanes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig zu, dass eine termingerechte Aufstellung des Haushaltsplanes gewährleistet ist.
(2) Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes wirkt die Geschäftsführung darauf hin, dass die der Berufsgenossenschaft obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt werden können.
(3) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass die Haushaltsansätze eingehalten werden. Sind überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben zu erwarten, hat die Geschäftsführung den Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
VI. ZEITLICHE GELTUNG
Die Richtlinien treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Untermenü